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   LG Stendal, 18.10.2013 - 21 O 17/11   

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https://dejure.org/2013,57477
LG Stendal, 18.10.2013 - 21 O 17/11 (https://dejure.org/2013,57477)
LG Stendal, Entscheidung vom 18.10.2013 - 21 O 17/11 (https://dejure.org/2013,57477)
LG Stendal, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - 21 O 17/11 (https://dejure.org/2013,57477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 254 Abs 1 BGB, § 633 Abs 2 S 2 BGB, § 637 Abs 1 BGB, § 637 Abs 3 BGB
    Gewährleistung beim Werkvertrag: Mangelhaftigkeit eines Tankcontainers; Mitverschulden des Bestellers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung und Feststellung der Vorschusspflicht aus einem Werkvertrag bzgl. Lieferung von Tankcontainern

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus LG Stendal, 18.10.2013 - 21 O 17/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer nämlich dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindlichen Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffen oder Bauteilen zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (vgl. nur BGH-Urteil vom 8.11.2007, Aktenzeichen VII ZR 183/05, zitiert nach juris, Rz. 21 ff.).

    Soweit die Arbeit eines Werkunternehmers im engen Zusammenhang mit der Vorarbeit des Bestellers steht, wie hier der Container und Tank mit der von der Klägerin gelieferten Abgabeneinheit, so muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten bzw. Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner eigenen Arbeit in Fragen stellen können (vgl. BGH Entscheidung vom 23. Oktober 1986; BGH Urteil vom 8.11.2007, a.a.O., Rz. 24).

    Selbst soweit er bereits auf notwendige Voraussetzungen für sein Werk hingewiesen hat, muss er sich grundsätzlich unmittelbar vor Ausführung seines Werks nochmals vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. BGH Entscheidung vom 8.11.2007, a.a.O.).

  • BGH, 10.11.1988 - VII ZR 140/87

    Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Vorschuß für Nachbesserungskosten

    Auszug aus LG Stendal, 18.10.2013 - 21 O 17/11
    Da vorliegend keine weitergehenden Positionen, welche zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, im Raum stehen und die Klägerin sich hierzu ausdrücklich auf das bereits eingeholte Gutachten des OH- Verfahrens bezieht, besteht nach Auffassung des Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag neben dem beziffertem Leistungsantrag, auch nicht zum Zwecke der Klarstellung (vgl. BGH-Urteil vom 10. November 1988, VII ZR 140/87, zitiert nach juris).
  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 204/07

    Umfang der Rechtskraft der Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses auf

    Auszug aus LG Stendal, 18.10.2013 - 21 O 17/11
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Baurecht 2008, 2041, BGH-Urteil vom 25.9.2008, zitiert nach juris).enthält ein Urteil mit welchem dem Auftraggeber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zugesprochen wird, regelmäßig gleichzeitig auch die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten zu tragen, gegebenenfalls auch die den gezahlten Vorschuss übersteigenden Selbstvornahmekosten.
  • BGH, 30.06.1977 - VII ZR 325/74

    Grenzen des dem Auftragnehmer zugewiesenen Risikobereichs bei Vereinbarung der

    Auszug aus LG Stendal, 18.10.2013 - 21 O 17/11
    Jedenfalls eine gegenüber der Beklagten als Fachfirma vorhandene größere Fachkenntnis, welche von dem Bundesgerichtshof im Urteil vom 30.6.1977, VII ZR 325/74, Rz. 14 gefordert wird, lag bei der Klägerin nicht vor.
  • BGH, 09.01.2003 - VII ZR 181/00

    Minderung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs; Belastbarkeit einer

    Auszug aus LG Stendal, 18.10.2013 - 21 O 17/11
    Die Gebrauchstauglichkeit des Werks besteht danach nicht, wenn die Beschaffenheit des Werks den vorausgesetzten oder gewöhnlichen Ertrags- oder Gebrauchswert einschränkt, wofür auch das Risiko geringerer Haltbarkeit und Nutzungsdauer genügt (vgl. nur BGH NJW 2003, 1188).
  • BGH, 23.10.1986 - VII ZR 48/85

    Pflichten des Unternehmers im Hinblick auf von Dritten zu erbringenden

    Auszug aus LG Stendal, 18.10.2013 - 21 O 17/11
    Was zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGH Urteil vom 23. Oktober 1986, VII ZR 48/85, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 23.03.2011 - 14 U 89/09

    Prüfungs- und Hinweispflicht eines Werkunternehmers auf Bedenken bezüglich der

    Auszug aus LG Stendal, 18.10.2013 - 21 O 17/11
    Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers ist dabei eine leistungsbezogene Verpflichtung und folgt unmittelbar aus der Herstellungspflicht der §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Celle, Entscheidung vom 23.3.2011, Aktenzeichen 14 U 89/09, Rz. 113 zit.n.juris).
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